Die Abgrenzung von Diebstahl und dem räuberischen Diebstahl erscheint nicht immer einfach.
Die Erfüllung des räuberischen Diebstahls setzt die „von Zueignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme – den Bruch fremden und die Begründung neuen eigenen Gewahrsams – voraus“. Diese fehlt jedoch dann, wenn die Wegnahme bereits vollendet ist aufgrund der freiwilligen Weggabe der Sache durch das Opfer und erst später die Androhung der Gewalt erfolgt, wie der Strafsenat in dieser Entscheidung (3 StR 180/10) bestätigt.
Eine umfangreiche Vorstellung der Entscheidung können Sie auf der Kanzlei-Homepage nachlesen.