Der Fall „Stephan Lucas“ sowie die Folgen – Teil 1

Vor dem Landgericht Augsburg muss sich seit dem 13.01.2011 der Strafverteidiger Stephan Lucas wegen Strafvereitelung verantworten. Ihm wird vorgeworfen in einem Revisionsbegründungsschriftsatz vorgetragen zu haben, dass es zu Beginn eines dann doch ein Jahr dauernden Betäubungsmittel-Verfahrens ein Angebot für einen Deal der Berufsrichter für den Fall eines Geständnisses hinsichtlich der angeklagten 26 Straftaten gegeben habe. Sein Mandant solle danach eine Verurteilung unter fünf Jahren Freiheitsstrafe erhalten. Schließlich wurde sein Mandant zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und es konnten ihm sieben Taten nachgewiesen werden. In 19 Fällen wurde er freigesprochen. Lucas rügte daher in seiner Revisionsbegründungsschrift einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Die Richter bestritten die Abgabe eines Angebots zu einem solchen Deals. Der Bundesgerichtshof wies die Revision ab, da es übliche Praxis ist, bei sich widersprechenden Erklärungen von Verteidigung und Gericht über Verfahrensabläufe die Revisionsrügen wegen Nichterweislichkeit zurückzuweisen.

Der Bundesgerichtshof erhob keinerlei Beweis hinsichtlich der einander widersprechenden Erklärungen, vielmehr ging er davon aus, dass die dienstlichen Erklärungen der Richter richtig sind, da die Revision dieser Erklärung „nicht widersprochen“ habe. Jedoch hatte Lucas in seinem Schriftsatz ausdrücklich auf der Rüge der Sanktionsschere beharrt und damit der dienstlichen Erklärung beider Richter widersprochen.

Kurze Zeit später nahm die Staatsanwaltschaft Augsburg Ermittlungen gegen Lucas auf, unter ausdrücklichem Bezug auf den Beschluss des BGH. Diese endeten mit einer Anklage wegen vollendeter Strafvereitelung, die sich ebenfalls ausdrücklich auf en Beschluss bezieht.
(Weitere Informationen finden Sie auf www.strafverteidigertag.de)