Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs führte in seinem Beschluss (4 StR 556/09) aus, dass der subjektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB zumindest auch einen bedingten Schädigungsvorsatz voraussetze und bestätigte dadurch die neuere Rechtsprechung. Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses: „Der Senat stellt vielmehr klar, dass ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten bei sog. Inneneingriffen im fließenden Verkehr grundsätzlich nur dann von § 315 b Abs. 1 StGB, erfasst wird, wenn der Fahrzeugführer nicht nur mit Gefährdungsvorsatz, sondern mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt.“
Daran fehlte es im vorliegenden Fall jedoch, da der Fahrer darauf vertraute, dass schon nichts passieren würde. Es kam ihm somit gerade nicht darauf an, das Auto als Waffe zur Schädigung einzusetzen.
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