Darf eine Geldentschädigung gepfändet werden?

Der Verurteilte wurde unter anderem wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt und beschäftigte jahrelang die deutsche und europäische Justiz. Er entführte 2002 einen Bankierssohn. Bei seiner polizeilichen Vernehmung wurde dem Mann Folter angedroht, falls er das Versteck des Jungen nicht verraten würde. Zu diesem Zeitpunkt war der Junge jedoch bereits tot.
Nachdem er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sprach ihm das Frankfurter OLG wegen der Folterandrohung ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro zu, welches später erneut bestätigt wurde. Das Land Hessen zahlte diese Summe an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, die das Geld an den Insolvenzverwalter auszahlte.

Der Rechtsanwalt des Verurteilten legte daraufhin Einspruch ein und hatte damit Erfolg. Schmerzensgeld ist nämlich unpfändbar und gehört nicht zur Insolvenzmasse. Dies stellte nun auch das Amtsgericht Frankfurt am Main fest. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und der Insolvenzverwalter kann gegen den Erfolg des Strafverteidigers noch Beschwerde beim OLG einlegen.