Vor wenigen Tagen veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einem Beschluss zu drei zusammengefassten Verfassungsbeschwerden, die sich jeweils mit dem Straftatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und in diesem Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG befassen. Im Rahmen der dritten und erfolgreichen Verfassungsbeschwerde konkretisierte das BVerfG die Auslegung des Bestimmheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG und dessen Tragweite und Anwendungsbereiche der Straftatbestände im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB.
Zum vielleicht wegweisenden und äußerst interessanten Beschluss haben wir für Sie folgende Zusammenfassung.
Az: BVerfG Beschluss vom 23. Juni 2010, Az. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09