BGH: Entschädigung für Flugausfall

Wenn ein Direktflug gestrichen wird und der Fluggast daher zu spät an sein Ziel kommt, müssen die Fluggesellschaften für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten. Dies wurde vom Bundesgerichtshof entschieden.

In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das im Mai 2005 von Berlin mit Zwischenlandung im Amsterdam in die Karibik reisen wollte. Wegen Nebels wurden die Flugscheine für den geplanten Flug von der Fluggesellschaft eingezogen und neue für einen Flug am nächsten Tag ausgegeben. Durch diese Verzögerung des Fluges kam das Ehepaar einen Tag später als geplant in seinem Urlaubsziel an und verpasst einen bereits gebuchten Segelausflug. Die Fluggesellschaft wollte jedoch dafür keinen Schadensersatz leisten und stützte dies auf höhere Gewalt in Form des Wetters.
Der Anwalt des Ehepaares warf der Fluggesellschaft jedoch vor, dass diese den Flug nicht wegen Nebels, sondern aufgrund mangelnder Fluggäste habe ausfallen lassen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Ehepaar eine Entschädigung von 600 Euro pro Person zustände.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Xa ZR 15/10)