Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in folgender Entscheidung (Az.: 1 StR 111/10) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Geschäftsführer einen Betrug begehen kann, wenn er die Meldung der Arbeitnehmer gegenüber den Einzugstellen unterlässt. Hiermit wurden den Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 2 Millionen Euro vorenthalten. Allerdings fehlte es im konkreten Fall nach Auffassung des ersten Strafsenats an genauen Feststellungen bezüglich der Täuschungshandlung des Geschäftsführers.
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