In der folgenden Entscheidung (2 StR 497/10) befasste sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit der Bedeutung des zweimaligen Aussagenwechsels eines Zeugen und somit den damit verbundenen Auswirkungen für die Beweiswürdigung. So hatte der Zeuge ersichtlich mehrfach von der ersten Einlassung bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung seine Aussagen bezüglich des Angeklagten und eines weiteren Zeugens geändert, was nach Ansicht des Strafsenats das Landgericht berücksichtigen und hinterfragen hätte müssen.
Dies war insofern auch geboten gewesen, da der Angeklagte seinen ersten Aussagenwechsel damit begründet, er „habe sich von dem Angeklagten zunächst bedroht gefühlt und sei schließlich erst infolge der veränderten Sicherheitssituation in der Untersuchungshaft zu wahren Angaben hinsichtlich des Lieferanten bereit gewesen“.
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