Apotheker-Urteil: BGH hebt Freispruch auf

Ein Apotheker hatte in den Jahren 2006 und 2007 günstig im Ausland stoffgleiche Ausgangsmaterialien zur Herstellung von Krebsmedikamenten eingekauft. Nach Verarbeitung dieser Medikamente, rechnete er gegenüber den Krankenkassen zum in Deutschland üblichen Preis ab.

Das Landgericht München II sah hier keine Betrugshandlung zu Lasten der Krankenkasse und sprach den Apotheker frei. Der BGH hebt diesen Freispruch nun auf und stellt fest, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges „in Betracht“ käme.
Während das Landgericht noch die Einsparungen des Apothekers, rund 60.000 Euro, als möglichen Vermögensschaden ansah, geht der BGH vom kompletten Verkaufspreis in Höhe von 350.000 Euro als Vermögensschaden aus. Sei das Medikamente aufgrund der Verwendung von ausländischen Ausgangsmaterialien in Deutschland nicht zugelassen, hätte der Apotheker gar nichts abrechnen dürfen.

Ob das stoffgleiche hergestellte Medikament nun ein nichtzugelassenes Medikament ist, beschäftigt nun erneut das Landgericht. Dahin hat der BGH die Sache nämlich zurückverwiesen.

( Az: BGH 1 StR 534/11, 04.09.2012 )