Anblasen mit Zigarettenrauch kann eine Körperverletzung sein

In einer Disco kam es zum Streit. Ein Mann blies einer jungen Frau Zigarettenrauch ins Gesicht. Die Frau wehrte sich mit einem Glas-Wurf gegen den Mann und wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Der 30-Jährige Mann habe in der Disco trotz Rauchverbots weitergeraucht. Als Provokation blies er den Rauch der Angeklagten direkt ins Gesicht.

Das Gericht sprach die junge Frau frei und bescheinigte ihr in Notwehr gehandelt zu haben. Das Blasen von Zigarettenrauch ins Gesicht sei eine Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft wertete dagegen das Anpusten mit Rauch lediglich als eine Beleidigung, plädierte jedoch ebenfalls auf Freispruch wegen Notwehr.
Damit stellt sich das Gericht gegen ein Urteil aus dem Jahr 1977. Mittlerweile sei allgemein bewiesen wie gefährlich passives Rauchen sei, führte das Gericht aus. Da der Geschädigte den Tathergang, inklusive seiner Provokation, bestätigte, war ein Freispruch für die Angeklagte die logische Konsequenz.