Abschluss eines Vergleichs durch widerrechtliche Drohung

Das Bundesarbeitsgericht wertete ein Verhalten des Kammervorsitzenden des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen als widerrechtliche Drohung.
Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein ehemaliger Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich vor Gericht geschlossen hatte. Von diesem Vergleich wollte sich der Mann jedoch ca. ein Jahr später lösen. Dies begründete er damit, dass der Kammervorsitzende nicht objektiv gewesen sei. Diese habe die Vorwürfe gegen den ehemaligen Arbeitgeber mit den Worten „Hören Sie mir mit Mobbing auf, davon will ich nichts hören!“ abgetan. Zudem habe er aggressiv geäußert, dass der Mann vernünftig sein solle, da er ihn sonst zum Vergleich prügeln werde. Außerdem fielen Sätze wie: „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab.“ und „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen.“ Der entscheidende Satz, der den Mann zum Vergleich überzeugte war: „Stimmen Sie jetzt endlich zu, ich will Mittagessen gehen.“
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts werteten dies als widerrechtliche Drohung, da die Worte des Kammervorsitzenden ein drohendes Element beinhalten würden. Der Mann sei durch diese Drohungen zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden.
( Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 544/08 )