Immer wieder sorgen Banner bei Fußballspielen mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ für Ärger. Die Abkürzung steht für „all cops are bastards“. Regelmäßig steht hier der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) im Raum. Vor Gericht geht es dann darum zu prüfen, ob solch eine Aussage noch unter die Meinungsfreiheit fällt oder nicht.
Darüber hinaus stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Spruch sich lediglich auf ein nicht beleidigungsfähiges unüberschaubares Kollektiv, dies ist die Polizei als Gesamtheit, oder tatsächlich auf die einzelnen konkreten Polizisten im Stadion bezieht.
Während das OLG Karlsruhe bereits im Jahr 2012 grundsätzlich davon ausging, dass ein Banner mit „A.C.A.B.“ im Fußballstadion eine Beleidigung darstellt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12), kam es in tieferen Instanzen trotzdem häufig zu Freisprüchen.
Im konkreten Fall sprach das Amtsgericht Karlsruhe einen Fußballfan vom Vorwurf der Beleidigung frei. Erst das Landgericht sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Im Revisionsverfahren blieb das OLG Karlsruhe ebenfalls bei seiner bisherigen Linie und wertete den Banner weiterhin als Beleidigung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2014, Az.: 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14).