Verwertung von früheren Zeugenaussagen

In folgender Entscheidung (4 StR 660/09) hatte sich der Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Frage der Verwertung der früheren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung zu beschäftigen. So weigerte sich die junge Zeugin eine Aussage in der Hauptverhandlung zu machen. Das Landgericht verhörte daraufhin den Richter der Jugendschutzkammer, vor welcher die Zeugin zuvor ausgesagt hatte.

Da dieser sich nicht mehr genau an den Inhalt ihrer Aussage erinnern konnte, wurde ihn die Niederschrift zur Vernehmung der Zeugin vorgelegt. Dies sei nach Auffassung des Strafsenats ein Verstoß gegen § 252 i.V.m. § 261 StPO. Danach sei die Vernehmung eines Richters über eine vorangegangene Zeugenaussage eines Zeugen zwar möglich, jedoch nicht die Verwertung des Inhalts der Vernehmungsniederschrift selbst.

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