Einstellung eines Strafverfahrens 153aStPO

Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie gegen Edathy wird eingestellt

Das Verfahren gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen des Vorwurfes des Besitzes von kinderpornografischen Schriften (Kinderpornos) gemäß § 184b StGB wird gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5000 Euro nach § 153a StPO eingestellt. Die Zahlung soll an den „Kinderschutzbund“ geleistet werden. Zuvor hatte der Strafverteidiger von Edathy eine Erklärung verlesen, in der er die Vorwürfe als zutreffend einräumt.

Medien begleiteten das Strafverfahren umfangreich von Anfang an. Dies obwohl zum Beginn der Ermittlungen lediglich Material gefunden wurde, welches nicht unter den Begriff der Kinderpornografie fällt. Erst später konkretisierte sich ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Straftat. Der Bundestag speichert nämlich den Datenverkehr aller Dienstrechner. Im gespeicherten Datenverkehr eines Laptops, welcher Edathy kurz zuvor als gestohlen gemeldet hatte, wurden Spuren zu einer russischen Kinderporno-Webseite gefunden. Diese Tathandlung räumte Edathy in seiner Erklärung auch ein.

Die Ermittler kamen auf die Spur des Politikers, nachdem sein Name auf der Kundenliste eines kanadischen Unternehmens auftauchte. Das Unternehmen vertrieb Bildern und Videos nackter Kinder. Bei einer anschließenden Hausdurchsuchung wurde dann Material gefunden, welches zumindest von der Staatsanwaltschaft als jugendpornografisch eingestuft wurde. Mehrere Skandale prägten das anschließende Ermittlungsverfahren.

Während des Ermittlungsverfahrens wurden beispielsweise immer wieder Details aus den Ermittlungsakten von der Presse veröffentlicht. Aktuell wird deswegen ein Verfahren gegen den Celler Generalstaatsanwalt geführt. Ihm wird Geheimnisverrat vorgeworfen. Zum Beginn der Hauptverhandlung beantragte der Strafverteidiger von Edathy daher auch die Einstellung des Verfahrens. Aufgrund der Veröffentlichung der Informationen aus den Akten, möglicherweise sogar direkt durch den Generalstaatsanwalt, sei ein faires Verfahren nicht mehr zu ermöglichen. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab.

Anschließend diskutierten die Richter des Landgerichts Verden, Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft eine mögliche Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage. Die Staatsanwaltschaft bestand jedoch auf eine geständige Einlassung des Angeklagten. Ein Geständnis ist zwar nicht zwingend für eine Einstellung des Verfahrens notwendig, anders wollte die Staatsanwaltschaft der Einstellung jedoch nicht zustimmen. Nach einigen Tagen Bedenkzeit erfolgte nun die Erklärung durch Edathys Strafverteidiger. Edathy würde die Vorwürfe einräumen und Fehler eingestehen, so der Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten. Auf der Facebook-Seite möchte der ehemalige Bundestagsabgeordnete dies aber nicht als Geständnis gewertet haben. Immerhin habe er nur eingeräumt, die fraglichen Bilder besessen zu haben, ist seiner eigenen Sichtweise zu entnehmen. Ob es sich dabei jedoch tatsächlich um strafbare Kinderpornografie handelte, wurde seiner Meinung nach nicht eingeräumt.

Die Staatsanwaltschaft sieht es erwartungsgemäß anders. Die Ermittlungsbehörde versteht das Einräumen der Vorwürfe dahingehend, dass sie in der Form eingeräumt wurden, wie sie in der Anklage benannt waren. So oder so bleibt die Forderung nach einem Geständnis durch die Staatsanwaltschaft aber brisant.

Schuldig oder Unschuldig?

Eine Einstellung nach § 153a StPO zählt nämlich grundsätzlich nicht als Schuldfeststellung. Der Beschuldigte gilt nach einer Einstellung juristisch weiterhin als unschuldig. Mit dem Bestehen auf die geständige Einlassung hat die Staatsanwaltschaft diese Unschuldsvermutung ausgehebelt. Das Motiv der Strafverfolger ist vermutlich, dass Edathy sich nicht weiterhin öffentlich auf die Unschuldsvermutung glaubwürdig berufen können soll.

Trotzdem ist die Entscheidung Edathys und seines Rechtsanwalts verständlich. Durch die Zustimmung zur Einstellung und Zahlung der 5000 Euro wird das Verfahren einem sicheren Ende zugeführt. Ansonsten hätte man nicht nur ein ungewisses Urteil abwarten müssen, sondern auch weitere belastende Verhandlungstage erdulden müssen. Auch diese wären mit Sicherheit in der einschlägigen Presse groß begleitet worden. Bereits durch das Strafverfolgungsverfahren erlitt der Politiker große berufliche und private Nachteile.

Mit der Einstellung ist die Akte „Edathy“ aber noch nicht geschlossen. Weitere Personen könnten noch im Zusammenhang mit dem Fall Edathy noch strafrechtlich sanktioniert werden. Auf der einen Seite wird, wie bereits erwähnt, aktuell gegen den Generalstaatsanwalt bezüglich Geheimnisverrates ermittelt. Auf der anderen Seite steht aber auch immer noch der Vorwurf im Raum, dass SPD-Kollegen Edathy vor den Ermittlungen gewarnt hätten. Ein Untersuchungsausschuss des Bundestages versucht diesen Sachverhalt gerade aufzuklären. Wie weit dies noch zu weiteren Strafverfahren führen wird ist bisher unklar.