Identitätsfeststellung nach der Strafprozessordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass derjenige, der sich ausweisen kann, nicht ohne weiteres von der Polizei zur Identitätsfeststellung in Gewahrsam genommen werden kann.

Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall zugrunde, dass ca. 100 Personen ohne Erlaubnis ein Grundstück betreten hatten und es als Wohnsitz nutzen und ihre Bauwagen dort aufstellen wollten. Daraufhin stellte die Eigentümerin des Grundstücks Strafantrag. Die Polizei schritt ein und umstellte die Gruppe. Es wurden vorläufige Festnahmen wegen Hausfriedensbruch aus. Obwohl sich die Gruppe ausweisen konnte, wurden die Personen trotzdem mit zur Wache genommen. Dort wurden sie erkennungsdienstlich behandelt und teilweise bis zu acht Stunden festgehalten. Diese Maßnahmen wurden zunächst vom Amtsgericht und später vom Landgericht für rechtsmäßig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Hier sei das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Die polizeilichen Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Nach der Strafprozessordnung sei die Identitätsfeststellung nur zulässig, wenn sonst die Identität nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden könnte.
(Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 47/05)