Bundesverfassungsgericht: Hamburger Gesetz verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Regelung aus dem Hamburgischen Gesetzes zum Schutz von Passivrauchern für verfassungswidrig erklärt.
Nach dieser Regelung durften reine Schankwirtschaften in Hamburg bisher sogenannte „Raucherräume“ einrichten, Restaurants allerdings nicht. Dort mussten die Raucher vielmehr vor die Tür gehen.

Das Gericht entschied nun, dass die nicht mit der Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vereinbar sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es keine vergleichbare Regelung in anderen Bundesländern gebe. Vielmehr sei der Passivraucher-Schutz einheitlich geregelt, d.h. es existiert keine Differenzierung nach Schank- oder Speisewirtschaft. Eine solche Differenzierung sei nach Auffassung des Gerichts auch nicht zulässig.
Bis zu einer Neureglung können nun auch in Restaurant Raucherräume eingerichtet werden.

( Quelle: Kieler Nachrichten online vom 21.02.2012 )