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Brand im Bordell – Freispruch

Strafverteidigung / Bordell / schwere Brandstiftung / Prostituierte / Freispruch

Das Amtsgericht hat einen 45-jährigen Mann vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen. Ihm wurde vorgeworfen in der Silvester-Nacht 2010 einen Brand in einem Bordell gelegt zu haben.
Es bestand kein Zweifel, dass der Angeklagte sich in der Nacht in dem Bordell befand, allerdings bestritt er die Tat bis zuletzt, er habe den Brand nicht gelegt.

Bereits vor dem Brand sei der Angeklagte negativ aufgefallen. So habe er den Prostituierten keine Getränke zahlen wollen und zudem wegen der Bezahlung der Prostituierten gestritten. Später soll er sogar gedroht haben, einen Brand zu legen.

Nach der Aussage habe ihn eine Zeugin mit einem Feuerzeug gesehen und laut einer anderen Zeugenaussage sei er der erste gewesen, der den Brand bemerke. Das Gericht sah die Zeugenaussagen allerdings als widersprüchlich an, sodass der Prozess mit einem Freispruch endete.

( Quelle: Der Westen online vom 14.09.2011 )

Freispruch im Brandstiftungsprozess

Brandstiftung / Freiheitsstrafe / Strafverteidiger / Untersuchungshaft / Freispruch

Zweieinhalb Jahre nach dem verheerenden Brand in einem Hotelrestaurant endet der Prozess für den wegen Brandstiftung angeklagten Mann mit einem Freispruch.
Der 29-jährige war von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Brandstiftung angeklagt worden. Motiv für die Tat sei die finanzielle Not des Angeklagten. Dieser hätte die Tat begangen, um anschließend die Versicherungssumme zu kassieren.
In seinem Plädoyer forderte der Staatsanwalt eine sechsjährige Haftstrafe für den Angeklagten. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch, da das Feuer angeblich nicht durch Brandstiftung, sondern durch unbemerkten Funkenflug aus dem Kamin entstand.

Auch wenn das Landgericht Wuppertal bis zuletzt von einer Brandstiftung ausging, konnte die Tat dem Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Daher sprach ihn das Gericht aus Mangel an Beweisen frei.
Der Mann bekommt eine Entschädigung für die neunmonatige Untersuchungshaft.
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft prüft eine Revision.

( Quelle: Der Westen online vom 05.09.2011 )

Sonntagsrückblick: Frühschicht, der Hamburger Kiez, Frauen beim Rückwärtsausparken und fehlende Freunde

Any given Sunday … folgt der Sonntagsrückblick. Und fast passend dazu auch ein weiterer F1-Sieg vom derzeitigen und wohl auch kommenden Weltmeister Sebastian Vettel, der auch an diesem Wochenende auf der Rennstrecke in Monza seinen Vorsprung auf die Verfolger ausbauen konnte. Auch in der vergangenen Woche sind wieder einige Beiträge von Juristen erschienen, über die es zu Reden (und teilweise: Auch zu Lachen) gilt und wir deshalb Ihnen hier vorstellen möchten.

Unter Anderem geht es um die Frage der Zumutbarkeit von Terminen am frühen Morgen und dem immer Recht habenden Rechtstaat sowie einem kleinen Vorfall auf dem Hamburger Kiez.

Blog-Beitrag: Der Staatanwaltsazubi

Blog-Beitrag: Der Fiskus und die Leiche

Nachrichten: SEK-Polizisten aus Sachen wurden verprügelt (Hamburger Abendblatt)

Diskussion: Rechtstaat heißt der Staat hat immer Recht

Meldung: Anwälte haben keine Freunde

Rechtsprechung: Beschädigung ungleich Zerstören

Rechtsprechung: Frauen, die rückwärts ausparken

Beitrag „Auf Krawall gebürstet“

Und zu guter letzt wünschen wir auch an diesem ganz speziellen Datum einen angenehmen Sonntag und für morgen einen guten, frischen Start in die neue Woche.

Tötung der Ex-Freundin: Schuldfähigkeit angenommen, Verurteilung zur langjährigen Jugendstrafe

Totschlag / Messer / Geständnis / Schuldfähigkeit / Mord / Jugendstrafrecht

Vor dem Landgericht Deggendorf ist der Prozess um einen mittlerweile 21-jährigen Mann beendet. Ihm wurde vorgeworfen, seine 2 Jahre jüngere Ex-Freundin getötet bzw. ermordet zu haben. Zur Tatzeit war der Mann 20 Jahre alt.
Laut Anklage sei er bei der Tat besonders grausam vorgegangen: Er soll die junge Frau zunächst mit einem Messer schwer verletzt und danach mit Benzin übergossen und noch lebend angezündet haben. Dabei kam es zu einer Explosion, wobei das komplette Appartement ausgebrannt sei. Nach der Festnahme gestand der Angeklagte die Tat.

Das Gericht hatte im Prozess zu klären, ob der Mann zur Tatzeit überhaupt schuldfähig war. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Anklage eine Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen. Laut Gutachten läge bei dem Angeklagten aber nur eine leichte Persönlichkeitsstörung vor. Des Weiterem legte der Gutachter die Anwendung von “Erwachsenenstrafrecht” nahe.

Dem folgte auch die Staatsanwaltschaft. Sie ging von einem Mord in Tateinheit mit Brandstiftung aus und forderte daher eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Verteidigung des Angeklagten plädierte auf eine Strafe von neun Jahren unter Anwendung von Jugendstrafrecht. Dem schloss sich das Gericht an und verurteile den jungen Mann zu einer Jugendstrafe von neun Jahre und neun Monaten.
( Quelle: Vilsbiburger Zeitung online vom 22.08.2011 )

Brandstifter von Sylt vor Gericht

Der mutmaßliche Brandstifter von Sylt muss sich nun vor dem Landgericht Flensburg verantworten. Ihm werden zehn Brandstiftungen und fünf Sachbeschädigungen vorgeworfen.
Der Mann soll im August zahlreiche Brände auf der Urlaubsinsel Sylt gelegt haben, darunter auch in einem Hotel.
Letztlich kamen die Ermittler durch die Hilfe eines Kindes auf seine Spur. Ein 13-jähriger Junge hatte den mutmaßlichen Täter an einem der Tatorte gesehen. Der mutmaßliche Täter hatte nach seiner Festnahme alle Taten gestanden. Aber auch in der Haft versuchte er einen Brand zu legen. Dies wurde jedoch von den Beamten bemerkt und diese konnten den Schwelbrand löschen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 07.02.2011, S. 16 )

Zum Schuppen als Tatobjekt bei der schweren Brandstiftung

Im Rahmen des Verfahrens gegen einen Angeklagten, der in insgesamt 11 Fällen wegen Brandstiftung vor dem Landgericht Kiel angeklagt war, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich, dass keine schwere Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, wenn es sich bei dem Tatobjekt um einen Schuppen und kein der Wohnung von Menschen dienen Gebäude handele (Az.: 3 StR 456/09). Der Schuppen diene nicht dem Zweck des Wohnens sondern als Lagerraum, so der 3. Strafsenat. Somit sei solcher nicht vom Schutzbereich der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern den sich hinter einem Wohnhaus befindlichen Schuppen angezündet, dessen Holzwände infolgedessen selbstständig brannten.

Weitere Informationen zu dem Beschluss mit Auszügen aus dem Wortlauf finden sich auf der Kanzlei-Homepage in einer ausführlichen Besprechung.