Wirtschaftsgesetz

Staatsanwaltschaft Hamburg prüft Ermittlungen wegen Elbphilharmonie

Was für Berlin der Flughafen BER ist, ist für Hamburg die Elbphilharmonie. Sollte das Konzerthaus ursprünglich 77 Millionen Euro kosten, belastet es den Steuerzahler nun wohl mit mindestens 770 Millionen Euro. Die Hamburgische Bürgerschaft hatte einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit der Aufarbeitung des Projektes beauftragt. Nun wurde der Abschlussbericht vorlegt, der die Fehler bis ins Jahr 2008 aufarbeitet. Dabei sind auch konkrete Vorwürfe gegenüber ehemaligen Beteiligten an diesem Vorhaben erhoben worden.

Aus diesem Grund interessiert sich nun auch die Staatsanwaltschaft Hamburg für das Bauprojekt und hat nun sogenannte Vorermittlungen eingeleitet, die mögliche Strafbarkeiten beteiligter Personen klären sollen. Insbesondere wird der 724-seitige Abschlussbericht von der Staatsanwaltschaft Hamburg auf Verdachtsmomente für strafbare Handlungen überprüft.
Zu den zu prüfenden Tatbeständen zahlen die Untreue (§ 266 StGB) und mögliche Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Ein Vorermittlungsverfahren bedeutet jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft bereits einen konkreten Anfangsverdacht gegen Einzelpersonen hat.

In vergleichbaren Verfahren ist es oftmals schwer, Einzelpersonen den Tatbestand der Untreue nachzuweisen, wenn es nicht um eigene Bereicherung geht. Nicht jede als „Verschwendung“ von Steuergeldern angesehene Investition stellt eine Untreue dar (insbesondere wenn deren Umfang nicht vorhersehbar war) und es wird zu klären sein, ob die getätigte Investition tatsächlich auch in subjektiver Hinsicht die Grenze zur Untreue überschreitet und mithin Vorsatz gegeben ist. Die weitere Entwicklung darf gespannt abgewartet werden.