Sexueller Missbrauch an 82-Jähriger nicht nachweisbar

sexueller Missbrauch / Seniorenheim / sexuelle Handlungen / DNA-Spuren / Genitalbereich / Freiheitsstrafe / Bewährung / Freispruch

Einem 45-jährigen Altenpfleger wurde vorgeworfen, eine 82-jährige Dame im Juli letzten Jahres sexuell missbraucht zu haben. Dafür musste er sich vor dem Cloppenburger Landgericht verantworten.
Nach Feststellungen des Gerichts war es Aufgabe des Intensickrankenpflegers die Dame zu waschen und umzulagern. Allerdings zeigte eine Angestellte des Seniorenheims den Mann an und sagte aus, er habe auf der entkleideten Patientin gelegen und offensichtlich sexuelle Handlungen vorgenommen.
Bei den Ermittlungen wurden DNA-Spuren des mutmaßlichen Opfers an den Händen und im Genitalbereich des Angeklagten gefunden. Der Angeklagte erklärte dies damit, dass er sie hatte anfassen müssen und seine Aufgaben zu erfüllen. Danach sei er auf die Toilette gegangen, wo die DNA-Spuren der Dame in seinen Genitalbereich gelangten.
Im Prozess wurde eine DNA-Sachverständige vom Landeskriminalamt gehört. Diese hielt die Version des Angeklagten für zumindest möglich. Es sei nicht nachzuweisen, aus welcher Körperregion der Dame die DNA-Spuren stammen.
Die Staatsanwaltschaft forderte nichtsdestotrotz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausgesetzt zur Bewährung.
Das Landgericht Cloppenburg sprach den Angeklagten allerdings frei. Nach Auffassung des Gerichts, lagen nicht ausreichend Beweise für eine Verurteilung vor. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

( Quelle: Nordwest Zeitung online vom 14.11.2011 )