Beleidigung 185StGb

Pegida Demo: Ein Galgen und sein juristisches Nachspiel – Straftaten und die Meinungsfreiheit

Pegida- Demonstrant sorgt für Aufregung

Fast hätte man denken können, die größte Aufregung um Pegida sei längst vorbei, als es pünktlich zum Jahrestag der Gründung wieder Ärger aus Dresden gab. In den vergangenen Tagen tauchten im Internet Bilder auf, auf denen ein selbst gebastelter und für Angela Merkel und Sigmar Gabriel „reservierter“ Galgen zu sehen war, der offensichtlich bei einer Pegida-Demonstration in der vergangenen Woche gezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat Ermittlungen wegen Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ( § 126 StGB ) und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten ( § 110 StGB ) aufgenommen. Ob sich der Demonstrant aber tatsächlich strafbar gemacht hat, ist zweifelhaft.

Die Straftatbestände, die die Staatsanwaltschaft hier für möglicherweise verwirklicht hält, gehören nicht zu den bekanntesten des Strafgesetzbuches. Das mag auch daran liegen, dass es nicht so häufig vorkommt, dass jemand „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“, einen Mord oder Totschlag androht, wie es § 126 Abs. 1 StGB verlangt. Dass ein Galgen zur Tötung von Menschen verwendet wird, ist soweit nicht zu bestreiten. Auch ist es kein Geheimnis, dass die Tötung eines Menschen in der Regel als Totschlag ( § 212 StGB ) oder Mord ( § 211 StGB ) bestraft wird. Schon schwieriger ist aber die Frage, ob der unbekannte Demonstrant hier auch tatsächlich eine dieser Taten angedroht hat.

Ernstlichkeit der Drohung erforderlich

Juristen neigen dazu, Worten eine andere Bedeutung zuzusprechen, als sie im Alltagsgebrauch haben. Wenn man Passanten auf der Straße fragen würde, was sie unter einem „Androhen“ verstehen, werden die meisten wohl antworten, dass eine Drohung jedenfalls dazu führen muss, dass beim Bedrohten gewisse Angstgefühle entstehen. Solche Angstgefühle entstehen aber erfahrungsgemäß nur, wenn der Bedrohte das Gefühl hat, die Drohung sei ernst gemeint. Und so ist auch tatsächlich für die Strafbarkeit nach § 126 StGB notwendig, dass der Eindruck erweckt wird, es solle tatsächlich ein Mord oder Totschlag begangen werden. Befürchten also Frau Merkel und Herr Gabriel im Moment wirklich, der Demonstrant wird in den nächsten Tagen seine angebliche „Drohung“ wahr machen? Unwahrscheinlich. Fragt man also nochmal die Passanten, was sie von dem Demonstranten mit dem gebastelten Galgen denken, so würden 90 Prozent sein Verhalten wohl mit Worten wie „geschmacklos“, „lächerlich“ oder einfach nur „dumm“ bezeichnen. Der durchschnittliche Bürger wird aber nicht davon ausgehen, dass die Pegida-Demonstranten nun von Dresden weiterziehen nach Berlin, um Frau Merkel oder Herrn Gabriel umzubringen. Von einer für § 126 StGB erforderlichen ernst gemeinten Androhung eines Tötungsdeliktes kann hier also keine Rede sein.

Aufforderung zu Straftaten

Soweit bekannt ist, wird aber auch wegen § 111 StGB ermittelt, der die öffentliche Aufforderung zu Straftaten verbietet. Öffentlich war die Demonstration natürlich. Das Problem ist aber ähnlich, wie bei der Androhung von Straftaten: eine gewisse Ernstlichkeit ist notwendig. Hier muss man sich fragen, ob überhaupt zu einer Straftat aufgefordert wurde. Der Demonstrant wollte hier zwei Politiker kritisieren, die nach seiner Auffassung eine schlechte Politik betreiben. Oder vielleicht wollte er auch einfach nur Sigmar Gabriel einen Denkzettel dafür verpassen, dass er zuvor Fremdenfeindliche als „Pack“ bezeichnet hatte, was sicher auch in Richtung der Pegida-Anhänger ging. Was immer auch im Kopf des Demonstranten vorging – es war ganz bestimmt nicht ein tatsächliches Tötungsdelikt gewollt. Jedenfalls wird das kein durchschnittlicher Beobachter so aufgefasst haben. Genau das wäre aber notwendig gewesen, damit eine Strafbarkeit nach § 111 StGB bejaht werden kann.

Das erste Fazit lautet also: die Delikte, wegen derer bisher – soweit bekannt – ermittelt wird, dürften von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt werden.

Beleidigung von Merkel und Gabriel

Das Strafgesetzbuch schützt aber auch vor Ehrverletzungen. Beleidigungen nach § 185 StGB werden zwar oft verbal begangen, es ist aber ebenso möglich, jemanden auf andere Weise zu beleidigen. Hier sei zum Beispiel an sogenannte tätliche Beleidigungen wie das Anspucken eines Menschen gedacht. Aber auch durch Bilder oder andere Gesten kann man eine andere Person herabwürdigen. Auf den ersten Blick kommt eine Beleidigung von Merkel und Gabriel also durchaus in Betracht. Wer in der Öffentlichkeit bildlich an einen Galgen gehängt wird, darf sich in der Regel gekränkt fühlen, ohne dass man ihm übertriebene Empfindlichkeit vorwerfen könnte. Es darf aber nicht vergessen werden, dass der Galgen hier auf einer Demonstration herumgetragen wurde.

Meinungsfreiheit und Schutz von Versammlungen

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) als eines der wichtigsten Grundrechte verbürgt. Ebenso darf die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Oft genug mussten in der Vergangenheit die Persönlichkeitsrechte öffentlicher Personen hinter die öffentlich geäußerte Meinung Einzelner zurücktreten. Es wird als Teil des politischen und gesellschaftlichen Diskurses angesehen, dass Kritik in großem Umfang zulässig sein muss. In einer Demokratie ist ja gerade gewollt, dass sich durch verschiedene Meinungen eine öffentliche Debatte entwickelt. Der Demonstrant dürfte hier wohl tatsächlich eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes kundgetan haben, indem er symbolisch Kritik an Merkel und Gabriel äußerte. Und so ist nach § 193 StGB eine Beleidigung auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geäußert wird, worunter auch die Meinungsfreiheit fällt. Die Grenze der Meinungsfreiheit wird allerdings bei der sogenannten Schmähkritik gezogen, also einer Äußerung, bei der es hauptsächlich um die Diffamierung einer anderen Person geht.

Grundrechtsschutz und Vorverhalten Gabriels

Kann sich der Demonstrant also noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen? Man mag von der Pegida-Bewegung halten was man will: zweifelsohne handelt es sich dabei um eine Gruppe, die sich politisch und gesellschaftskritisch äußert und eigene Überzeugungen verbreiten möchte. Ein demokratischer Rechtsstaat will das fördern und muss es aushalten, wenn dadurch auch weniger überzeugenden Meinungen eine Plattform geboten wird. Was aber müssen Angela Merkel und Sigmar Gabriel als öffentliche Personen aushalten? Eine ganze Menge, wenn man die bisherige Rechtsprechung zu Kritiken und Beleidigungen von Politikern zusammenfassen möchte.

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat bereits mehrfach von einer Vermutung für die freie Rede gesprochen. Außerdem wird Politikern im Rahmen der politischen Debatte mehr zugemutet als „Privatpersonen“. Wie gesagt, die Meinungsfreiheit ist eines der höchsten Güter unserer Verfassung. Es muss aber noch etwas anderes in die Bewertung einfließen: Sigmar Gabriel hat hier scharf vorgelegt, indem er das Wort „Pack“ verwendete. Dass man seine Kritik noch schärfer als sonst formulieren darf, wenn die Meinungsäußerung einen „verbalen Gegenschlag“ darstellt, haben schon viele Gerichte so gesehen. Angela Merkel hält sich zwar in der Regel zurück. Als Bundeskanzlerin muss aber auch sie einiges einstecken können.

Gute Chancen für die Verteidigung

Der Demonstrant bewegt sich zwar mit seinem Galgen auf dünnem Eis. Sofern er sich einen guten Anwalt bzw. Strafverteidiger nimmt, stehen seine Chancen für einen Freispruch aber gut – sofern es überhaupt zur Anklage kommt. An den Vorwürfen hinsichtlich der Androhung von Straftaten oder der Aufforderung zum Mord ist nichts dran. Im Bereich der Beleidigung ist die Lage zwar nicht ganz so eindeutig. Der Demonstrant wird aber auch hier – geschützt durch Artikel 5 GG – nicht viel zu befürchten haben. Nicht jede Geschmacklosigkeit ist nämlich strafbar.