StGb Kommentar

NSU-Prozess: Wie werde ich eigentlich meine(n) Pflichtverteidiger los?

Im sog. „NSU-Prozess“, der seit nunmehr 221 Tagen vor dem Oberlandesgericht (OLG) München verhandelt wird, versucht die wegen Beihilfe zum Mord angeklagte Beate Zschäpe seit Wochen, Ihre drei Pflichtverteidiger Stahl, Sturm und Heer loszuwerden. Mal einzeln und mal alle auf einmal. Mittlerweile wollen auch die drei Verteidiger nicht mehr die Strafverteidigung übernehmen und haben selbst die Entbindung als Pflichtverteidiger beantragt. Von einer auf Vertrauen und Gemeinsamkeit geprägten Verteidigungsstrategie – die für eine gute Strafverteidigung im Grunde unerlässlich ist – kann seit langem keine Rede mehr sein. Seit der wegen Beihilfe zum Mord Angeklagten nun vom Oberlandesgericht München ein vierter Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, hat sich das Verhältnis zwischen der Angeklagten Zschäpe und Ihren ursprünglichen drei Pflichtverteidigern nicht gerade verbessert. Wie bei manchem Kindergeburtstag streiten sich die Beteiligten unter anderem darum, wer wo sitzen darf.
Doch das OLG München hat bisher alle Entpflichtungsanträge der Angeklagten und der Pflichtverteidiger abgelehnt, weil angeblich keine ausreichenden Gründe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorgebracht worden seien. Dabei dürfte die Angst der Schwurgerichtskammer vor einem „platzen“ des Prozesses und einem kompletten Neubeginn mit von neuem vorzunehmender Beweisaufnahme eine Rolle gespielt haben. Denn wenn das Gericht in München von einem guten Verhältnis zwischen der Angeklagten und den Pflichtverteidigern ausgegangen wäre, dann wäre wohl kaum ein vierter Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Wie wird man denn seine Pflichtverteidiger eigentlich wieder los?

Das ist die Frage, die die Angeklagte Zschäpe beschäftigt. Es müsste ein wichtiger Grund für die Entbindung vorliege. Dazu zählen „grobe Pflichtverletzungen“ und/oder die „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“. Für beide Fallgruppen stellt die Rechtsprechung so hohe Anforderungen, dass derartige Fälle die absolute Ausnahme sind.

Eine grobe Pflichtverletzung Ihres Pflichtverteidigers können Sie kaum erfolgreich darlegen

Selbst unzweckmäßiges und sogar prozessordnungswidriges Verhalten des Pflichtverteidigers muss noch keine grobe Pflichtverletzung darstellen (vgl. OLG Nürnberg in StV 1995, S. 287; OLG Hamburg in NStZ 1998, S. 454). Sogar, wenn der Pflichtverteidiger auch aus Sicht des Gerichts seine Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann es sein, dass das Gericht ihn erstmal abmahnt und einen Wechsel zunächst ablehnt (vgl. OLG Hamburg in NJW 1998, S. 621 (623)). Zudem wird den Landgerichten vom BGH ein relativ weiter Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Voraussetzung für die Entpflichtung eingeräumt, der mit der Revision nur selten erfolgreich angegriffen werden kann (vgl. z.B. BGH in NStZ 1997, S. 401).

Auf gut Deutsch gesagt: Selbst wenn Ihr Pflichtverteidiger so schlecht agiert, dass selbst das Gericht erkennt, dass kein guter Strafverteidiger agiert und Sie eher schlecht verteidigt sind, würden Sie Ihren Pflichtverteidiger nicht so ohne Weiteres loswerden. Frau Zschäpe war bisher weit davon entfernt, auch nur ansatzweise eine grobe Pflichtverletzung ihrer Pflichtverteidiger darzulegen.

Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als Grund für Pflichtverteidigerwechsel?

Die Beiordnung kann schließlich auch aufgehoben werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger so zerrüttet ist, dass vom Standpunkt – Achtung jetzt kommt die wichtige Einschränkung – eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus eine sachgerechte Strafverteidigung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1993, S. 6; BVerfG in NJW 2001, S. 3695 (3697)).

Sie können sicher erahnen, wie weitgehend der Beurteilungsspielraum der Gerichte im Einzelfall geht. Selbst wenn Frau Zschäpe die Hürde der substantiierten Darlegung der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu Ihren Strafverteidigern mit der Darlegung konkreter Umstände überwinden sollte, so würde selbst Ihre Einschätzung des Verhaltens der Pflichtverteidiger Sturm, Stahl und Heer als grob pflichtwidrig nicht ausreichen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 05.04.2007, Az 1 Ws 134/07).

Strafanzeige der Angeklagten wegen Bruch der Verschwiegenheitspflicht

In dem schon jetzt mehr als 221 Tage dauernden Prozess wegen Beihilfe zum Mord hat Beate Zschäpe nun zu dem wohl härtesten Mittel gegriffen, um Ihre Pflichtverteidiger doch noch loszuwerden. Sie hat alle drei Strafverteidiger wegen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht angezeigt. Wäre der Tatvorwurf berechtigt, dann bestünden tatsächlich Chancen, auf diesem Wege eine Entbindung der Pflichtverteidiger zu erreichen.

Allerdings würde es überraschen, wen in diesem Fall – sollte der objektive Tatbestand des § 203 StGB überhaupt erfüllt sein – das Handeln der Pflichtverteidiger „unbefugt“ gewesen wäre. Dies näher zu beleuchten würde hier allerdings den Rahmen des Artikels sprengen.

Gebühren des Pflichtverteidigers im NSU-Prozess: Weniger als ein Handwerker

Einer der Pflichtverteidiger – Rechtsanwalt Stahl – hat in einem früheren Stadium des Prozesses einen Antrag auf Vergütung der bisher erbrachten – minutiös dargelegten – Tätigkeit gestellt. Aufgrund des Umfangs des Verfahrens war bereits damals ein Zeitaufwand von 770 Stunden von dem Rechtsanwalt konkret belegt worden. Das OLG München hat ihm dafür einen Pauschalbetrag von 5.000 EUR zugesprochen. Das entspricht in etwa einem Stundenlohn von 6,50 EUR.

Dafür bekommen Sie nicht nur keinen selbständigen Dienstleister irgendeiner Art, ein solcher Stundenlohn würde in der freien Wirtschaft selbst bei nichtausgebildeten Angestellten die Unterschreitung des Mindestlohnes darstellen. Es wäre vermessen zu behaupten, der Staat will mit der oft „überschaubaren“ Entlohnung von Pflichtverteidigern eine gute Strafverteidigung verhindern. Natürlich beinhaltet offiziell die „Pflicht“ zur Strafverteidigung trotzdem die bestmögliche Strafverteidigung, auch wenn der Pflichtverteidiger dann halt unter 10 EUR die Stunde bekommt und – in dem NSU-Verfahren – auch noch eine Strafanzeige von der Mandantin.

Fazit: Angeklagte und Pflichtverteidiger kommen nur schwer voneinander los

Insbesondere bei bereits länger dauernden Strafverfahren kommen Angeklagte und Pflichtverteidiger nur schwer voneinander los. Doch auch wenn es nicht um Mord und Totschlag, sondern „nur“ z.B. um Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Vergewaltigung bzw. sexuellen Missbrauch geht: Wenn Sie keinen Wahlverteidiger beauftragen, sondern Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, dann kann es schwer für Sie werden, sich wieder von diesem zu trennen. Oft merken Sie erst in der Hauptverhandlung oder schlimmer erst in der Berufung oder Revision, dass Ihnen Ihr Pflichtverteidiger doch keine gute Strafverteidigung bietet, man keinen gemeinsamen Nenner findet oder die „Chemie“ nicht stimmt.

In Ihrem Verfahren scheint Frau Zschäpe von einer guten Verteidigung ihrer bisherigen Pflichtverteidiger nicht (mehr) überzeugt zu sein. Ob dies allerdings tatsächlich an der Qualität der Strafverteidiger liegt, darf sehr bezweifelt werden. Sollte die von ihr nun erstattetet Strafanzeige „Hand und Fuß“ haben, dann könnte es doch noch spannend werden. Denn dann würde der Prozess möglicherweise platzen. Weder mit dem Einen noch mit dem Anderen wird jedoch derzeit ernsthaft gerechnet.