Mögliche Vergewaltigung nicht nachweisbar – Freispruch

Einem heute 56-jährigen Mann wurde das Sexualdelikt der Vergewaltigung (§ 177 StGB) vorgeworfen. Er soll vor 12 Jahren ein damals 14-jähriges Mädchen vergewaltigt haben. Zum angeblichen Tatzeitpunkt soll der Mann mit der damals 16-jährigen Schwester des Mädchens liiert gewesen sein. Die heute 26-Jährige erhob die Vorwürfe in drei Polizeivernehmungen und direkt im Prozess. Dabei erzählte sie jedoch zum Teil abweichende Tathergänge. Eine Falschaussage stellt dies jedoch nicht dar.

Auch bezüglich des potentiellen Tatortes gab es Ungereimtheiten. Die Tat soll in einer Wohnung der Ex-Frau des Angeklagten geschehen sein. Diese zog jedoch mehrfach um und so passten Tatzeit und Tatort nicht überein. Auch gab die Frau vor Gericht an, dass sie den Angeklagten später gemieden haben soll. Dies schien so nicht zu stimmen. Denn um die Stromrechnung ihrer Schwester begleichen zu können, soll sie seinen Freunden sexuelle Dienstleistungen angeboten haben. Dies räumte die Zeugin im Prozess auch ein.

Der Angeklagte selbst schwieg zu den Tatvorwürfen. Während die Nebenklagte von der Täterschaft überzeugt war, hatten Strafverteidiger und Staatsanwalt ihre Zweifel. Der Richter teilte die Zweifel und folgte dem Antrag des Rechtsanwalts und sprach den Angeklagten mangels Beweisen frei.