Keine Bestechlichkeit: Ärzte machen sich nicht strafbar

Mit einem wegweisenden Beschluss hat der BGH nun deutlich gemacht, dass sich Kassenärzte nicht wegen Bestechlichkeit sowie den weiteren „Bestechungsdelikten“ strafbar macht, wenn sie Vorteile von Unternehmen entgegen nehmen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimittel.

Hier war es bislang ungeklärt, ob die Kassenärzte mit der Entgegennahme von Vorteilen jedweder Art den Straftatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB erfüllen. Entsprechend machen sich auch die Mitarbeiter von den Pharmaunternehmen nicht wegen Bestechung nach § 334 StGB oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) strafbar.

Die Pressemitteilung hierzu finden Sie unter dem folgenden Link auf unserer Kanzleiseite.

( Quelle: Pressemitteilung des BGH )