Kein Betrug durch Anwalt

In einem Strafverfahren stand ein ehemaliger Anwalt wegen des Vorwurfs des besonders schweren Betrugs (§ 263) vor der Wirtschaftsstrafkammer. Der Jurist soll in einer Erbschaftssache den Mandanten nicht darüber informiert haben, dass er zuvor seine Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls verloren hatte. Darüber hinaus soll seine Honorarrechnung von rund 82.000 Euro völlig überzogen gewesen sein.
Ebenfalls ließ er sich zwei Darlehen in Gesamthöhe von fast 200.000 Euro von seinem Mandanten aushändigen. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Jurist wusste, er werde das Geld nie zurückzahlen können. Ferner warf die Staatsanwaltschaft dem Anwalt vor, die Minderbegabung seines Mandanten ausgenutzt zu haben. Aus diesem Grund kam es zur Anklage wegen Betrugs. Der besonders schwere Betrug hat ein Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Daher war der ehemalige Anwalt auch gut beraten, sich von einem Strafverteidiger im Verfahren verteidigen zu lassen.

Der Strafverteidiger konnte die Vorwürfe gegen seinen Mandanten vor Gericht zum größten Teil aufklären. Dabei half auch das angebliche Opfer der „Tat“. Vor Gericht zeigte sich nämlich, dass der ehemalige Mandant die Sachlage völlig durchschaute. Er gab das Darlehen aus Gutmütigkeit und Hilfsbereitschaft und nicht aufgrund einer Täuschung. Der angeblich getäuschte Mandant wusste von der schlechten finanziellen Lage des Anwalts. Ferner täuschte der Anwalt nicht über die fehlende Anwaltszulassung, sondern wies sich selbst auf der Honorarrechnung nur noch als Jurist aus. Damit fehlte es an einem Betrug.

So konnte der Strafverteidiger am Ende mit seinen Argumenten auch das Gericht überzeugen. Das Gericht sprach den Anwalt frei. Damit bewahrte der Strafverteidiger seinen zivilrechtlichen Kollegen vor einer Strafe.