Geschäftsführer kommt im Untreue-Prozess mit Bewährung davon

Der langjährige Geschäftsführer der Elterninitiative Lebenshilfe für behinderte Menschen war wegen Untreue in mindestens 194 Fällen angeklagt. Er soll 170.000 Euro unrechtmäßig in die eigene Tasche gewirtschaftet haben. Die Gelder waren ursprünglich für die behinderten Menschen vorgesehen und kamen zum Teil aus Spenden. Der Angeklagte soll damit sein Leben finanziert haben.

Der Vorstandvorsitzenden fiel das verschwundene Geld jedoch auf und zeigte den Geschäftsführer an. Aufgrund dieser Entdeckung kam die Initiative in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, da ihr auch rückwirkend die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde. Der Angeklagte gestand den Vorwurf in der Hauptverhandlung und erkannte auch die zivilrechtlichen Ansprüche des Vereins an. Er versprach den Schaden nach Kräften wieder gutzumachen.

Obwohl die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe forderte, verurteilte das Gericht den Angeklagten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er erhielt die Auflage, dass er sich ernsthaft um die Schadenswiedergutmachung bemühen müsse. Der Richter betonte, es sei auf eine unbedingte Freiheitsstrafe auch deswegen verzichtet worden, da er als Inhaftierter keine Schadenswiedergutmachung tätigen könne.

Es zeigt sich somit, dass auch das Prozessverhalten starke Auswirkungen auf die Strafhöhe haben kann. Ein Strafverteidiger kann bereits im Strafverfahren einige Punkte aufzeigen, wie zum Beispiel die Schadenswiedergutmachung oder den Täter-Opfer-Ausgleich, welche positive Einflüsse auf die spätere Strafhöhe haben können.