Geldstrafe für Hebamme wegen fahrlässiger Körperverletzung

fahrlässige Tötung / Strafverteidigung / Freispruch / Geldstrafe / fahrlässige Körperverletzung / Vorstrafe

Vor dem Amtsgericht Leipzig musste sich eine 49-jährige Hebamme wegen des Todes eines Babys verantworten. Die Anklage lautete auf fahrlässige  Tötung. Ihr wurde vorgeworfen, die Beschwerden einer schwangeren Frau in der Universitätsklinik Leipzig nicht ernst genommen zu haben. Daraufhin erlitt die Frau einen Gebärmutterriss, ihr Kind kam hirntot zur Welt. Die Strafverteidigung der Angeklagten plädierte auf Freispruch. Die Frau habe bei ihrer Ankunft im Krankenhaus im September 2008 völlig normal gewesen. Dass eine strenge Überwachung erforderlich gewesen sei, sei nicht zu erkennen gewesen.

Anders die Staatsanwaltschaft: Die Schmerzen der Frau hätten ernst genommen werden müssen. Eine Überprüfung der Herztöne des Babys sei  erforderlich gewesen. Daher forderte die Anklagevertreterin eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen fahrlässiger Tötung.
Das Amtsgericht verurteilte die Frau zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung. Grund sei, dass das ungeborene Kind juristisch noch kein Mensch sei und daher eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht in Betracht käme.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wird das Urteil rechtskräftig, so gilt die Frau als „nicht vorbestraft“.

( Quelle: Freie Presse online vom 10.11.2011 )