Freispruch vom Vorwurf der räuberischen Erpressung

Einem 24-jährigen Mann wurde die versuchte räuberische Erpressung vorgeworfen. Im Strafverfahren vor dem Schöffengericht musste der Angeklagte sich dagegen verteidigen, dass er zwei Männer aufgefordert haben soll, ihm das Geld und Wertsachen auszuhändigen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, soll der Mann laut Anklage, einem Zeugen zweimal ins Gesicht geschlagen und später auf den bereits am Boden liegenden Mann eingetreten haben. Dies wäre ein Fall der versuchten räuberischen Erpressung (§ 255 StGB), nach dem der Täter gleich einem Räuber bestraft wird. Der Raub (§ 249 StGB) und damit auch die räuberische Erpressung sehen als Strafe eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Da es jedoch beim Versuch geblieben ist, könnte die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Der Angeklagte schilderte die Tatnacht dagegen anders. Er sei von den beiden Heranwachsenden rassistisch beleidigt worden und hätte sie daher verfolgt und einem der Heranwachsenden ein oder zwei Schläge ins Gesicht versetzt. Geld oder Handys habe er von ihnen aber nicht verlangt.

Im Strafprozess sollten die Zeugen nun für Klarheit sorgen. Die 17 und 19 Jahre alten Zeugen hatten aber erhebliche Gedächtnislücken. Ihnen sei nichts weggenommen worden, sagten die Zeugen. An Schläge könne man sich nicht mehr erinnern. Insgesamt war die Zeugenvernehmung nicht sehr ergiebig.
Aus diesem Grund forderte die Staatsanwaltschaft am Ende des Strafprozesses auch eine Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Arbeitsauflage von 30 Stunden. Der Richter schloss sich dem Vorschlag des Staatsanwalts an. Auch der Angeklagte mit seinem Strafverteidiger nahm das Angebot an. Somit muss der Angeklagten wegen der eingeräumten Körperverletzung 30 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten.