Freispruch nach Vergewaltigungsvorwurf durch eigene Mitarbeiterin

Ein 42-jähriger Inhaber einer Sicherheitsfirma wurde von einer damals 21-jährigen ehemaligen Mitarbeiterin der Vergewaltigung bezichtigt. Vor dem Schöffengericht in Reutlingen bestritt der Angeklagte die Tat. Die Frau berichtete, dass es 2010 während der Arbeit geschehen sein soll. Nach der angeblichen Tat hätte sie jedoch normal weitergearbeitet.
Angezeigt hatte die junge Frau den Angeklagten jedoch erst 2012, nachdem die Polizei durch ein anonymes Schreiben, mit dem die Zeugin nichts zu tun haben will, auf den Fall aufmerksam wurde. Auch als es 2010 vor dem Arbeitsgericht einen Streit mit dem jetzigen Angeklagten gab, hatte die Frau von der Vergewaltigung noch nichts erzählt.

Der Richter glaubte der jungen Frau nicht. Viel mehr stellte er die Wichtigkeit des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Strafverfahren hervor. In dem Prozess könne man sehen, wie wichtig es ist, dass die Zeugen direkt vor dem Richter aussagen müssen. Die knappen Sätze der angeblich Geschädigten drängten nämlich den Verdacht auf, dass es sich um eine Falschbelastung handelte. Auch die Staatsanwaltschaft forderte daraufhin einen Freispruch für den Angeklagten. Diesem kam das Gericht dann auch nach