Urteil OLG Hamburg Strafsachen

Freispruch im Prozess wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Vor der großen Strafkammer des Landgerichts hatte die Staatsanwaltschaft 4 Angeklagte wegen Hehlerei in der Form der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und Betruges angeklagt, zwei davon wegen Beihilfe zu den Taten der beiden Hauptangeklagten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass in dem Geschäft der Angeklagten zahlreiche gestohlene Handys und gestohlene Laptops verkauft worden sein sollen. Es handelte sich um einen Indizienprozess, in dem zwar festgestellt werden konnte, dass die Waren gestohlen worden sind, jedoch – entgegen der Wertung der Staatsanwaltschaft – die Indizien nicht dafür ausreichten nachzuweisen, dass die Angeklagte mit dem notwendigen Hehlereivorsatz gehandelt haben.

Welche Strafe steht bei der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei auf dem Spiel?

Während die „einfache“ Hehlerei gemäß § 259 I StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet wird, erhöht sich das Strafmaß deutlich, wenn es sich um gewerbsmäßige Hehlerei oder Bandenhehlerei handelt. Dabei liegt der Begriff „gewerbsmäßig“ bereits dann vor, wenn sich der Hehler durch wiederholte Begehung verschiedener Hehlereitaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und einem gewissen Umfang verschaffen möchte. Nicht notwendig ist dagegen die Ausübung eines Gewerbes. Es ist sogar nicht einmal erforderlich, dass mehr als einer der Bandenmitglieder eine Hehlerei begeht, sofern eine Schaffung einer solchen Einnahmequelle bereits geplant war.
Bandenhehlerei liegt vor, wenn sich mindestens 3 Personen zusammengeschlossen haben, um Straftaten zu begehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass alle 3 Personen Hehlereitaten begehen. Eine Bande liegt auch dann vor, wenn beispielsweise 2 Personen Diebstähle begehen oder die spätere Hehlereiware sich durch Diebstahl oder Betrug verschaffen und ein Dritter arbeitsteilig als Hehler fungiert, der diese veräußern soll.
In dem nunmehr beendeten Verfahren konnte ein Freispruch für alle Angeklagten erreicht werden, da die Indizien nicht ausreichten nachzuweisen, dass einer oder mehrere der Angeklagten an Diebstählen beteiligt waren. Ebenfalls konnte die Strafverteidigung erhebliche Zweifel daran darlegen, dass die Angeklagten Hehlereivorsatz hatten, also zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass es sich um Gegenstände aus Diebstählen handelt.
Während die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafen beantragt hatte, folgte das Gericht den Anträgen der Strafverteidigung und sprach die Angeklagten deshalb frei. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft Revision einlegt oder die Freisprüche rechtskräftig werden. Im Falle der Revision entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH), ob die Indizien doch für den Vorwurf der Hehlerei in der Form der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei vorlagen. Nach dem Ergebnis der 1. Instanz ist jedoch zu erwarten, dass die Freisprüche rechtskräftig werden, da die Beweiswürdigung des Landgerichts in der Revision im Strafrecht nur eingeschränkt überprüft werden kann.