Staatsanwaltschaft-Strafsachen

Freispruch für mutmaßlichen Besteller von Dopingmitteln

Allein aufgrund der Kundenliste können Besteller von Dopingmitteln, verschreibungspflichtigen Medikamenten oder Betäubungsmitteln nicht verurteilt werden.

Dopingmittel, verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Drogen werden immer häufiger im Internet angeboten und verkauft. Fliegen diese Internetplattformen auf, kommt es regelmäßig auch zu Strafverfahren gegen die Käufer. In vielen Fällen lässt sich aus der Buchhaltung der Betreiber der Kundenstamm extrahieren. Zum Teil werden die Webseiten und deren Versandaufkommen auch schon seit einiger Zeit von den Behörden überwacht. Diese Zeit wird dann genutzt, um verdächtige Pakete bis zu ihren Zielorten zu verfolgen.

So wurde kürzlich auch ein Ermittlungsverfahren gegen einen 25-Jährigen wegen der Bestellung von Turinabol eingeleitet. Turinabol ist ein klassisches Anabolikum und sorgt für ein starkes Muskelwachstum. Mögliche Nebenwirkungen sind unter anderem schwere Leberschäden und Potenzstörungen. Aus diesem Grund untersagt das heutige Arzneimittelgesetz den darin enthaltenden Wirkstoff Dehydrochlormethyltestosteron, welcher vor allem im DDR-Leistungssport eingesetzt wurde.
Auch in diesem Fall ermittelten die Behörden den Beschuldigten aufgrund einer Kundenliste des Betreibers der Internetplattform. Die Strafverteidigung wies im Prozess jedoch darauf hin, dass eine Kundenliste nichts darüber aussagt, ob die Ware auch tatsächlich verschickt wurde und der Angeklagte sie auch erhalten hat. Dies sahen am Ende des Prozesses auch die Staatsanwaltschaft und das Gericht ähnlich. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch.

Glück für den Angeklagten war, dass die Kundenliste lediglich eine Bestellung von Anfang 2013 aufführte. Erst im August 2013 wurde das Antidopinggesetz dahingehend verschärft, dass bereits der Versuch des Erwerbs unter Strafe gestellt wurde. Wäre der Fall heute passiert, hätte es vermutlich mehr Argumentationsaufwand bedurft, um einen Freispruch zu erreichen.