Freiheitsstrafe ohne Bewährung für Wiederholungstäter

gefährliche Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Zeugen / krankhafte seelische Störung / Diebstahl / Beleidigung /

Das Amtsgericht hat einen 47-jährigen Mann wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr  ohne Bewährung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte einen Mann beim Mittagessen in einer caritativen Einrichtung mit einem Messer attackiert. Das Messer beschaffte sich der Mann aus der Küche der Einrichtung. Er beschimpfte das Opfer zunächst und ging auf ihn los.
Das Opfer versuchte sich zu wehren, indem er sich einen Stuhl schützend vor den Körper hielt. Es gelang ihm mit Hilfe eines 61-jährigen, den Angriff abzuwehren. Der Helfer umklammerte den Angeklagten von hinten, sodass sein Opfer nur einen Kratzer am Kinn erlitt.
Im Prozess sagte das Opfer aus, der Schnitt sei nicht einmal durch den Angriff entstanden. Dies konnte aber widerlegt werden. Insgesamt wurden elf Zeugen vernommen, dennoch konnte das Motiv nicht abschließend geklärt werden.

Ein Gutachter bescheinigte dem Angeklagte im Prozess eine  krankhaften seelischen Störung, die es ihm unmöglich mache, Einsicht zu zeigen.

Der Angeklagte ist bereits vielfach wegen Diebstahl, Beleidigung, Sachbeschädigung und Vergewaltigung vorbestraft.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafverteidigung eine Bewährungsstrafe mit passender Therapie-Auflage.

Das Gericht lehnte eine Bewährungsstrafe wegen der ungünstigen Prognose für den Wiederholungstäter ab.

( Quelle: Schwäbische Post online vom 14.11.2011 )