Erstinstanzliche Freisprüche im Swarovski-Verfahren

Das Schmuck-Unternehmen Swarovski musste sich gemeinsam mit drei Tiroler Entsorgungsunternehmen wegen mehrerer Umweltvergehen vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft in Österreich hatte, nachdem große Mengen an Gips aufgetaucht waren, die Beteiligten wegen des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b öStGB) angeklagt. In Deutschland gibt es mit dem unerlaubten Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) eine ähnliche Norm, die bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

Swarovski räumte ein, dass sie 7150 Tonnen Gipsschlamm vorsätzlich falsch deklarierten und diese an die Entsorgungsunternehmen mit einer falschen gutachterlichen Unbedenklichkeitserklärung weitergaben. Das Unternehmen zahlte bereits 250.000 Euro, der verantwortliche Angestellte rund 6000 Euro, Strafe.

Da es in Österreich ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gibt, wurden nicht nur die verantwortlichen Angestellten, sondern auch die Unternehmen selbst angeklagt. Solch ein Unternehmensstrafrecht kennt das deutsche Strafrecht nicht. Jedoch wird die Einführung in Deutschland regelmäßig kontrovers diskutiert und von einigen gefordert.

Die Entsorgungsunternehmen wollten vor Gericht jedoch ihre Unschuld beweisen. Die Staatsanwaltschaft warf den Unternehmen konkret eine mangelnde Eingangskontrolle vor. Die Strafverteidiger wiesen jedoch darauf hin, dass das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz gar keine Eingangskontrolle vorsähe. Da kein konkreter Verdacht der Falschdeklaration bestand, hätten die Unternehmen den Abfall auch nicht kontrollieren müssen, so die Argumentation des Rechtsanwalts.

Das Gericht folgte dem Vorbringen der Rechtsanwälte und sprach alle Angeklagten frei. Die Unternehmen durften laut Gericht auf die beiliegenden Gutachten vertrauen. Die Staatsanwaltschaft sieht weiterhin zumindest eine Fahrlässigkeit im Verhalten der Unternehmen und legte gegen das Urteil bereits das Rechtsmittel der Berufung ein. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.