Erfolgreiche Berufung des Angeklagten: Jugendstrafe ausgesetzt

Strafverteidigung / Jugendstrafe / Berufung / Körperverletzung

Der 20-jährige Mann war vor Amtsgericht wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monate verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen die Entscheidung legte der Mann Berufung ein. Daraufhin entschied das Landgericht trotz einiger Zweifel, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe gemäß § 21 II, III JGG für eine Dauer von sechs Monaten ausgesetzt werde. Allerdings wurde die Entscheidung mit einigen Auflagen verknüpft, § 23 JGG. Unter anderem muss der junge Mann zur Suchtberatung, an einem Anti-Aggressions-Training teilnehmen und einen Sprachkurs besuchen.
In der Berufungsverhandlung beteuerte der Angeklagte, der wegen vieler Gewalttaten bekannt war, sein Leben habe sich geändert. Er arbeite mittlerweile, verdiene Geld und habe einen geregelten Alltag. Das Gericht glaube dem Angeklagten zwar, hatte aber dennoch Zweifel. Insbesondere da der Angeklagte noch Zeit mit Leuten aus seinem alten Umfeld verbringe.

Das Gericht entschied sich dennoch für die Aussetzung. Allerdings kann das Gericht diese Entscheidung gemäß § 26 JGG widerrufen, falls der Mann die Erwartungen an ihn nicht erfüllt und das Gericht die Vollstreckung der Strafe für erforderlich hält.
( Quelle: Schwäbische Post online vom 26.08.2011 )