Eltern der toten Gorch Fock-Kadettin beantragen Klageerzwingungsverfahren

Der Tod der „Gorch Fock“-Kadettin Jenny B. im Jahre 2008 sorgte für reichlich Aufsehen in den Medien. Doch trotz der Klageerhebung der Eltern und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist es zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen gekommen.

Nun beantragen die Eltern beim Bundesverfassungsgericht ein Klageerzwingungsverfahren. Damit zielen sie auf eine Klage wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen den damaligen Kapitän der Gorch Fock sowie gegen den Schiffsarzt ab. Ihr nach habe der Kapitän seine Dienstaufsicht vernachlässigt. So soll Jenny nach Aktenlage untauglich für den Dienst am Deck gewesen sein, musste diesen jedoch dennoch am Deck verrichten. Auch steht der Vorwurf im Raum, sie habe keine Schwimmweste getragen und sei ungesichert gewesen.

Die junge Kadettin war während einer Nachtwache knapp 15 km vor der Küste von Norderney in das Meer gestürzt. Der genaue Ablauf ist ungeklärt. IM Jahre 2010 kam es ebenfalls zu einem tödlichen Unfall auf der Gorch Fock als eine Kadettin aus der Takelage tödlich gestürzt war.

( Quelle: n-tv 13.07.2012 )

Anmerkung:
Anmerkung insbesondere für die besserwissenden Juristen unter uns: Natürlich ist jedem im Strafrecht tätigen Kollegen bekannt, dass es zwar ein förmliches Klagerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht gibt, nicht jedoch ein als solches bezeichnetes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Bürger nicht mit einem solchen Antrag an das Bundesverfassungsgericht wenden kann, nur das ein solcher Antrag dann möglicherweise unzulässig ist oder – wohl eine nähergelegene Variante – in eine Verfassungsbeschwerde umgedeutet werden würde, vermutlich in eine Gehörsrüge. Sollte eine Falschbezeichnung des Antrages vorliegen, so wäre dieser nicht per se unzulässig, wenn eine Umdeutung möglich ist. Das Begehren dürfte hier jedenfalls sein, die Durchsetzung des Klagerzwingungsantrages zu erreichen, wie auch immer der Antragsteller den Antrag auch benennen mag. Hätte ich diesen gestellt wäre es wohl eher eine Verfassungsbeschwerde geworden. In jedem Fall vielen Dank für den Hinweis, dass Juristen offenbar meinen, der Bürger würde nur eindeutig zulässige Anträge beim Bundesverfassungsgericht einreichen, bei dem im Übrigen kein Anwaltszwang besteht.