EGMR: Sicherungsverwahrung ist menschenrechtskonform

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, verstoße die – im vorliegenden Fall – gegen den Mann verhängte Sicherungsverwahrung nicht gegen die Europäische Menschenrechtkonvention. Beschwerdeführer war ein 65 Jahre alter Deutscher, der zuvor im Jahre 1995 wegen versuchten Bandendiebstahls insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteil worden war. Aufgrund zahlreicher Vorstrafen wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Zudem wurde er als Rückfallgefährdet eingestuft. Auch lehnte er Therapien ab.

Im Rahmen der Entscheidung bekräftigte der EGMR zwar seinerseits die Bedenken an der derzeitigen Regelung der Sicherungsverwahrung im Konventionsstaat Deutschland, machte jedoch darüber hinaus auch deutlich, dass diese für gefährliche Straftäter als solche nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstoße und daher menschenrechtskonform sei.
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde Nr. 24478/03)