EGMR erklärt nachträgliche Sicherungsverwahrung erneut für unzulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erneut festgestellt, dass die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Menschenrechte verstößt und unzulässig ist. Die Sicherungsverwahrung müsse bereits bei der Verurteilung ausgesprochen werden.
Damit gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vier Sexualstraftätern Recht, da diese unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot weiterhin verwahrt worden seien. Die vier Sexualverbrecher erhalten nun insgesamt 125.000 Euro Schadensersatz dafür.
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschwerde Nr. 6587/04)