Die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes W-LAN Netzwerk

Nach Auffassung des LG Wuppertal (Az. 25 Qs 10 Js 1977/08 (177/10) ) stelle das Einwählen in ein unverschlüsseltes W-LAN keine Straftat nach § 203 sowie § 202b StGB dar. Wie der Senat ausführt, fehle es zum einem am hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StGB. Zudem „liegt auch keine Strafbarkeit wegen eines Abfangens von Daten nach § 202b StGB vor. Hierfür fehlt es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung“.

Gleichwohl lassen sich diese Anforderungen nur an ein unverschlüsseltes W-LAN Netzwerk stellen und gelten selbstverständlich nicht für ein verschlüsseltes Netzwerk.

Den genauen Wortlaut der Entscheidung können Sie in dem entsprechenden Artikel auf der Kanzlei-Homepage nachlesen.