Bundesverfassungsgericht zur Entnahme von Blutproben

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Trunkenheit im Straßenverkehr auch dann bestraft werden kann, wenn die Blutprobe von einem Polizisten und nicht von einem Richter angeordnet wurde. Die Blutprobe dürfe trotz fehlender richterlicher Anordnung als Beweis verwendet werden.
Der Entscheidung lagen zwei Fälle zugrunde, in denen zwei Radfahrer mit 2,78 Promille beziehungsweise 2,07 Promille angehalten worden waren. Da es den Polizeibeamten nicht gelungen war einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen, ordneten sie die Blutentnahme selbst an. Dies darf ein Polizeibeamter nur, wenn Gefahr im Verzug vorliegt.
(Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 1596/10; 2 BvR 2346/10 )