BGH beschränkt Abmahngebühren

Der Bundesgerichtshof hat über die Höhe von Abmahngebühren entschieden, die anfallen, wenn Prominente etwaige Medien verklagen. Diese Abmahngebühren müssen bei erfolgreicher Klage von den Medien, bei nicht erfolgreicher Klage von den Prominenten getragen werden.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Medienanwalt, welcher ein Detektivunternehmen vertrat, einem Verlag und dessen Tochterfirma sowie den jeweiligen Verantwortlichen jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen übersandt. Dafür stellte der Medienanwalt dem Detektivunternehmen eine Rechnung über sieben selbstständige Fälle aus.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass es sich dabei um nur einen einzigen Fall handele. Hiervon könnten durchaus mehrere Gegenstände erfasst sein. Insbesondere bei konzernrechtlichen Verflechtungen, wie in diesem Fall, sei dies zutreffend.
(Az.: Bundesgerichtshof VI ZR 261/09)