Bemessung des Wertersatzverfalls

Im folgenden Beschluss befasste sich der 4. Strafsenat des BGH (4 StR 84/10) mit der Verfallsordnung und der falschen Bemessung der Höhe des Wertersatzverfalls. Beim unter Anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen Angeklagten wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 170.000 Euro angeordnet.

Jedoch hatte der Senat des Landgericht Arnsberg den Teil des Wertersatzes nicht berücksichtigt, der nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Somit war die Anordnung des Wertersatzverfalls aufzuheben und dieser neu zu bemessen.

Mehr Informationen zu der Entscheidung finden Sie unter folgendem Link.