Bauherr vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen

Ein 61-jähriger ehemaliger Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens stand wegen gewerbsmäßigen Betrugs vor dem Waiblinger Schöffengericht. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er zu dünne Trennwände in Reihenhäusern errichtet und damit die Käufer getäuscht hätte.
Gestritten wurde vor Gericht schon über die übliche Wandstärke. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass zwischen Reihenhäusern zweischalige Wände verbaut werden müssten. Die Strafverteidigung argumentierte dagegen, dass die Wohneinheiten als Wohneigentum verkauft wurden und daher die Ausführungen wie zwischen Eigentumswohnungen ausreichen würden. Dass die Wände auch diesen Standard nicht erreichten, läge jedoch an der ausführenden Baufirma. Ein Gutachter erklärte, dass die Wand fehlerhaft mit Beton gefüllt wurde und so Hohlräume entstanden sind. Damit dämmten die Wände nicht, sondern verstärkten die Geräusche sogar noch.

Zur Anzeige kam es jedoch erst aufgrund dieser Baumängel. Denn sowohl in den Plänen als auch in den Verträgen ist ersichtlich, dass die Häuser nur einschalig gebaut werden. Verkauft wurden die Häuser von einer weiteren Firma. Die Staatsanwaltschaft forderte trotzdem dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe, da der Angeklagte den Käufern Reihenhäuser verkauft hätte und keine Eigentumswohnungen. Das Gericht konnte dagegen nicht feststellen, dass die Käufer von Anfang an getäuscht werden sollten und sprach den Angeklagten frei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.