Anwendung des § 176 StGB a.F.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im folgenden Fall (4 StR 282/10) zur Anwendung des § 176 StGB a.F., dass die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Vorschrift anzuwenden sein.  Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen verurteilt worden. Das Landgericht hatte allerdings beim Schuldausspruch nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Vorschrift des § 176 StGB in seiner alten Fassung galt, die einen minder schweren Fall vorsah. Somit war die alte Fassung gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden.

Der Strafsenat hob folglich die Verurteilung in vier Fällen auf und verwiese die Entscheidung zurück zum Landgericht.

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