Anklage wegen Gefährdung der Bechstein-Fledermäuse

Freispruch / Verkehrssicherungspflicht / Gutachter

Vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde ein 44-jähriger Mann freigesprochen.
Ihm wurde zu Last gelegt, gegen § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen zu haben, wonach  bestimmte Tier- und Pflanzenarten besonders geschützt werden.
Der Mann hatte einen Baum in seinem eigenen Wald gefällt. Dieser diente als Unterschlupf für eine bestimmte Fledermaus-Art, die Bechstein-Fledermäuse. Allerdings war der Baum bereits tot und der Angeklagte ging davon aus, es sei seine Verkehrssicherungspflicht diesen Baum zu fällen. Dass es sich dabei um einen besonderen Baum handelte, habe er nicht gewusst.
Im Prozess wurde ein Fledermaus-Experte hinzugezogen. Dieser sollte eine Aussage zur Gefährdung der Tiere machen.
Nach seinem Gutachten hätte keine Gefahr für die Tiere bestanden, da sie genügend Ausweichmöglichkeiten hatten. Zudem seien sie zum Zeitpunkte der Fällung noch in ihrem Winterquartier gewesen, sodass auch dadurch keine Gefahr bestand.
Nach diesem Gutachten plädierte auch die Staatsanwaltschaft auf Freispruch. Es hätte zu keinem Zeitpunkt eine reelle Gefahr bestanden. Dem schloss sich das Gericht an.

( Quelle: Westfalen-Blatt online vom 06.09.2011 )